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SBK 2025 94

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-06-15 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____ betreibt in O.1._____ unter der Firma «C._____» ein Einzelunternehmen. B. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2025 (Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur [nachfolgend: Betreibungsamt Plessur]) betrieb die B._____ A._____ für CHF 3'113.90 nebst Zins zu 5 % seit

16. Juni 2025 (Kontokorrentausstände), für CHF 1'175.00 (Reglementarische Kosten), für CHF 150.00 (Betreibungskosten), CHF 60.00 (Mahnkosten) sowie CHF 67.45 (5 % Verzugszins vor Betreibung), total CHF 4'566.35 plus 5 % Verzugszins von CHF 3'113.90 seit dem 16. Juni 2025. C. A._____ erhob gegen diesen, ihr am 2. Juli 2025 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt E._____ zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. D. In der Folge gelangte die B._____ mit A-Post Plus-Schreiben vom 10. Juli 2025 an A._____ und gab ihr bis zum 9. August 2025 Gelegenheit, das rechtliche Gehör in der Betreibung Nr. D._____ zu wahren. Am 15. August 2025 verfügte die B._____, dass A._____ als Inhaberin der Firma «C._____» der B._____ CHF 4'288.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % von CHF 3'113.90 seit dem 16. Juni 2025, Gebühren für die Mahnung vom 25. Mai 2025 von CHF 60.00, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. D._____ von CHF 150.00 sowie Verzugszinsen bis zum 16. Juni 2025 von CHF 67.45 zu bezahlen habe. In derselben Verfügung hob die B._____ den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Plessur für CHF 4'566.35 zuzüglich 5 % Verzugszins von CHF 3'113.90 seit dem 16. Juni 2025 auf. Der Verfügung vom 15. August 2025 lag auch eine Kopie der mittels A-Post Plus versandten Verfügung vom 10. Januar 2025 über die zwangsweise, rückwirkend per 1. Juni 2023 erfolgende Anschliessung der «C._____» an die B._____ bei. E. Am 25. September 2025 sandte die B._____ dem Betreibungsamt Plessur im Betreibungsverfahren Nr. D._____ das Fortsetzungsbegehren für die im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungen zu. Dem Fortsetzungsbegehren war die Beitragsverfügung mit Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 15. August 2025 der B._____ beigelegt sowie der Nachweis über die am 16. August 2025 mittels A-Post Plus erfolgte Zustellung.

3 / 8 F. Am 10. Oktober 2025 wurde A._____ in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts Plessur die Konkursandrohung rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt E._____ zugestellt. G. Darauf gelangte A._____ am 11. Oktober 2025 mittels Einschreiben ans Betreibungsamt Plessur und verlangte die Aufhebung der Konkursandrohung. Das Betreibungsamt Plessur teilte A._____ am 14. Oktober 2025 mit, dass die B._____ den Rechtsvorschlag mittels Verfügung vom 15. August 2025 aufgehoben habe. Dem Schreiben vom 14. Oktober 2025 legte das Betreibungsamt Plessur eine Kopie der Verfügung vom 15. August 2025 samt Zustellnachweis bei. H. A._____ wandte sich in der Folge am 13. Oktober 2025 mit einem E-Mail an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden und verlangte die Wiederherstellung des Rechtsvorschlags und die Feststellung der Unwirksamkeit der Konkursandrohung vom 29. September 2025. Das Departement leitete die Angelegenheit am 15. Oktober 2025 ans Obergericht des Kantons Graubünden weiter, welches A._____ am 16. Oktober 2025 um Zustellung der relevanten Beweismittel ersuchte. I. In der daraufhin dem Obergericht des Kantons Graubünden am 17. Oktober 2025 (Poststempel) zugestellten Beschwerde bekräftigte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihre Anträge auf Wiederherstellung des am 2. Juli 2025 erfolgten Rechtsvorschlags sowie Feststellung der Unwirksamkeit der Konkursandrohung vom 29. September 2025. J. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. K. Das Betreibungsamt Plessur stellte am 3. November 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. L. Die Beschwerdeführerin nahm mit Stellungnahme vom 12. November 2025 (Poststempel) ihr Replikrecht wahr. M. Die Akten des Betreibungsverfahrens wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif.

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Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2025 zugestellt (act. C.1). Ihre Beschwerde vom 17. Oktober 2025 erfolgte daher innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2025, dass der Versand der Verfügung der B._____ vom 15. August 2025, mit welcher der Rechtsvorschlag vom 2. Juli 2025 beseitigt worden sei, mittels A-Post Plus nicht als nachweisliche Zustellung im Sinne des SchKG gelte, da kein Empfangsnachweis (wie bei eingeschriebener Post) bestehe (act. A.1). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2025 gibt die Beschwerdeführerin ferner an, dass sie «die genannte Verfügung nie eingeschrieben oder persönlich erhalten» habe (act. A.4). Die Beschwerdeführerin vertritt deshalb den Standpunkt, ihr Rechtsvorschlag vom 2. Juli 2025 habe immer noch Bestand und die Konkursandrohung vom 29. September 2025 sei zu Unrecht ausgestellt worden (act. A.1). 2.2. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG).

5 / 8 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.3. Die B._____ ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG; vgl. Art. 54 Abs. 2 lit. b BVG). Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Die B._____ gilt als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 lit. a und Art. 12 Abs. 2 BVG kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Auffangeinrichtung als Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG und als Verwaltungsinstanz gemäss Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG ist zuständig, nicht nur einen Entscheid auf dem Gebiet der Beiträge zu fällen, sondern auch den Rechtsvorschlag zu beseitigen, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen (BGE 134 III 115 E. 3, in: Pra 2008 Nr. 106). Fällt die Auffangeinrichtung nach Einleitung der Betreibung einen Entscheid in der Sache und erteilt sich selbst die definitive Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag des Arbeitgebers, hat sie anschliessend das Fortsetzungsbegehren zu stellen (BGE 134 III 115 E. 4, in: Pra 2008 Nr. 106). 2.4. Nur wenn die Verfügung der Verwaltungsinstanz, mit der der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, dem Verfügungsadressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist, kann die Verwaltungsinstanz gestützt auf Art. 79 zweiter Satz SchKG die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Nach konstanter Rechtsprechung müssen die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung verweigern, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid bzw. vorliegend die materielle Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, erhalten hat. Der Rechtsvorschlag bleibt dann nämlich unbeseitigt. Allfällige, auf diesen Entscheid gestützte Handlungen des Betreibungsamts erweisen sich als nichtig. Das Betreibungsamt soll nicht Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlages vornehmen, welche nichtig wären. Die Beweislast für die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids oder der materiellen Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, liegt beim Gläubiger bzw. der Behörde,

6 / 8 die die Beseitigung des Rechtsvorschlags selber verfügt hat (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.1). 2.5. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen (BGE 151 II 625 E. 4.1; BGE 150 I 183 E. 3.4.3; BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Daher können Verfügungen von Krankenkassen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zugestellt werden (BGE 142 III 599 E. 2). Bei A-Post Plus wird der Brief ohne Empfangsbestätigung in den Briefkasten des Empfängers gelegt. Die Hinterlegung wird elektronisch registriert und es kann mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track und Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers verfolgt werden. Stellt der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zu und legt er den entsprechenden «Track und Trace»-Auszug dem Betreibungsamt vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Eines weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Es liegt alsdann am Schuldner, sich gegen die Fortsetzung der Betreibung zu wehren, wenn er geltend machen will, die fragliche Verfügung nicht erhalten zu haben (BGE 142 III 599 E. 2.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Diese Ausführungen gelten auch für Verfügungen der Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG (vgl. Art. 60 Abs. 2bis BVG). 2.6. Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 10. Januar 2025 über den zwangsweisen Anschluss durch A-Post Plus zugestellt. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2025 bis zum 9. August 2025 Gelegenheit gegeben, sich zur Forderung in der Betreibung Nr. D._____ zu äussern (act. C.2). Das Schreiben vom

10. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2025 mit A-Post Plus zugestellt. Am

15. August 2025 erging die Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin, mit der sie auch den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Plessur aufhob (act. C.3). Diese

7 / 8 Rechtsöffnungsverfügung vom 15. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls via A-Post Plus am 16. August 2025 zugestellt (act. C.4). 2.7. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 an, die Verfügung vom 15. August 2025 «nie eingeschrieben oder persönlich erhalten» zu haben, vorher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen sowie keine Anschlussverfügung empfangen zu haben (act. A.4, Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 6). Dass der Empfang einer A-Post Plus-Sendung misslingen kann, ist denkbar. Dass drei Sendungen, die via A-Post Plus an die Beschwerdeführerin versandt worden sind (Anschlussverfügung vom 10. Januar 2025, Schreiben vom 10. Juli 2025 und Rechtsöffnungsverfügung vom 15. August 2025), dieser nicht zugegangen sein sollen, ist unwahrscheinlich. Vom Schreiben vom 10. Januar 2025 und von der Rechtsöffnungsverfügung vom 15. August 2025 liegen Zustellnachweise vor. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2025 nur behauptet, der Versand eines Briefes mittels A-Post Plus gelte nicht als nachweisliche Zustellung im Sinne des SchKG, da kein Empfangsnachweis (wie bei eingeschriebener Post) bestehe (act. A.1). Hingegen hat sie weder in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2025 noch in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 ausgeführt, sie habe die Verfügung vom 15. August 2025 überhaupt nicht erhalten, sondern die Beschwerdeführerin hat nur den Erhalt der Verfügung durch Einschreiben oder persönliche Übergabe verneint (act. A.4). Diese Formulierungen bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnungsverfügung vom

15. August 2025 erhalten haben muss. Auch weist die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2025, der Versand eines Briefes mittels A-Post Plus sei unzulässig, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anscheinend glaubte, einen Versand via A-Post Plus ignorieren zu können. Geht man folglich von der Darstellung der Beschwerdeführerin aus, dass sie die Verfügung vom 15. August 2025 nicht eingeschrieben oder persönlich erhalten hat, aber nicht generell deren Zustellung bestritten hat, so ist aufgrund des Zustellnachweises davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnungsverfügung vom 15. August 2025 erhalten hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Zustellung des Schreibens vom 10. Juli 2022, worüber ein Zustellnachweis mit Zugang der Sendung am 12. Juli 2025 existiert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17– 19 SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).

8 / 8 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 27. Mai 2026 mitgeteilt am 1. Juni 2026 Referenz SBK 25 94 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Theus Simoni, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkursandrohung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom

29. September 2025

2 / 8 Sachverhalt A. A._____ betreibt in O.1._____ unter der Firma «C._____» ein Einzelunternehmen. B. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2025 (Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur [nachfolgend: Betreibungsamt Plessur]) betrieb die B._____ A._____ für CHF 3'113.90 nebst Zins zu 5 % seit

16. Juni 2025 (Kontokorrentausstände), für CHF 1'175.00 (Reglementarische Kosten), für CHF 150.00 (Betreibungskosten), CHF 60.00 (Mahnkosten) sowie CHF 67.45 (5 % Verzugszins vor Betreibung), total CHF 4'566.35 plus 5 % Verzugszins von CHF 3'113.90 seit dem 16. Juni 2025. C. A._____ erhob gegen diesen, ihr am 2. Juli 2025 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt E._____ zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. D. In der Folge gelangte die B._____ mit A-Post Plus-Schreiben vom 10. Juli 2025 an A._____ und gab ihr bis zum 9. August 2025 Gelegenheit, das rechtliche Gehör in der Betreibung Nr. D._____ zu wahren. Am 15. August 2025 verfügte die B._____, dass A._____ als Inhaberin der Firma «C._____» der B._____ CHF 4'288.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % von CHF 3'113.90 seit dem 16. Juni 2025, Gebühren für die Mahnung vom 25. Mai 2025 von CHF 60.00, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. D._____ von CHF 150.00 sowie Verzugszinsen bis zum 16. Juni 2025 von CHF 67.45 zu bezahlen habe. In derselben Verfügung hob die B._____ den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Plessur für CHF 4'566.35 zuzüglich 5 % Verzugszins von CHF 3'113.90 seit dem 16. Juni 2025 auf. Der Verfügung vom 15. August 2025 lag auch eine Kopie der mittels A-Post Plus versandten Verfügung vom 10. Januar 2025 über die zwangsweise, rückwirkend per 1. Juni 2023 erfolgende Anschliessung der «C._____» an die B._____ bei. E. Am 25. September 2025 sandte die B._____ dem Betreibungsamt Plessur im Betreibungsverfahren Nr. D._____ das Fortsetzungsbegehren für die im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungen zu. Dem Fortsetzungsbegehren war die Beitragsverfügung mit Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 15. August 2025 der B._____ beigelegt sowie der Nachweis über die am 16. August 2025 mittels A-Post Plus erfolgte Zustellung.

3 / 8 F. Am 10. Oktober 2025 wurde A._____ in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts Plessur die Konkursandrohung rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt E._____ zugestellt. G. Darauf gelangte A._____ am 11. Oktober 2025 mittels Einschreiben ans Betreibungsamt Plessur und verlangte die Aufhebung der Konkursandrohung. Das Betreibungsamt Plessur teilte A._____ am 14. Oktober 2025 mit, dass die B._____ den Rechtsvorschlag mittels Verfügung vom 15. August 2025 aufgehoben habe. Dem Schreiben vom 14. Oktober 2025 legte das Betreibungsamt Plessur eine Kopie der Verfügung vom 15. August 2025 samt Zustellnachweis bei. H. A._____ wandte sich in der Folge am 13. Oktober 2025 mit einem E-Mail an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden und verlangte die Wiederherstellung des Rechtsvorschlags und die Feststellung der Unwirksamkeit der Konkursandrohung vom 29. September 2025. Das Departement leitete die Angelegenheit am 15. Oktober 2025 ans Obergericht des Kantons Graubünden weiter, welches A._____ am 16. Oktober 2025 um Zustellung der relevanten Beweismittel ersuchte. I. In der daraufhin dem Obergericht des Kantons Graubünden am 17. Oktober 2025 (Poststempel) zugestellten Beschwerde bekräftigte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihre Anträge auf Wiederherstellung des am 2. Juli 2025 erfolgten Rechtsvorschlags sowie Feststellung der Unwirksamkeit der Konkursandrohung vom 29. September 2025. J. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. K. Das Betreibungsamt Plessur stellte am 3. November 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. L. Die Beschwerdeführerin nahm mit Stellungnahme vom 12. November 2025 (Poststempel) ihr Replikrecht wahr. M. Die Akten des Betreibungsverfahrens wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif.

4 / 8 Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Einzige kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 SchKG ist im Kanton Graubünden das Obergericht (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zuständig (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht die Unwirksamkeit der Konkursandrohung vom 29. September 2025 geltend (act. A.1, S. 3). Die Konkursandrohung vom

29. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2025 zugestellt (act. C.1). Ihre Beschwerde vom 17. Oktober 2025 erfolgte daher innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2025, dass der Versand der Verfügung der B._____ vom 15. August 2025, mit welcher der Rechtsvorschlag vom 2. Juli 2025 beseitigt worden sei, mittels A-Post Plus nicht als nachweisliche Zustellung im Sinne des SchKG gelte, da kein Empfangsnachweis (wie bei eingeschriebener Post) bestehe (act. A.1). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2025 gibt die Beschwerdeführerin ferner an, dass sie «die genannte Verfügung nie eingeschrieben oder persönlich erhalten» habe (act. A.4). Die Beschwerdeführerin vertritt deshalb den Standpunkt, ihr Rechtsvorschlag vom 2. Juli 2025 habe immer noch Bestand und die Konkursandrohung vom 29. September 2025 sei zu Unrecht ausgestellt worden (act. A.1). 2.2. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG).

5 / 8 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.3. Die B._____ ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG; vgl. Art. 54 Abs. 2 lit. b BVG). Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Die B._____ gilt als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 lit. a und Art. 12 Abs. 2 BVG kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Auffangeinrichtung als Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG und als Verwaltungsinstanz gemäss Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG ist zuständig, nicht nur einen Entscheid auf dem Gebiet der Beiträge zu fällen, sondern auch den Rechtsvorschlag zu beseitigen, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen (BGE 134 III 115 E. 3, in: Pra 2008 Nr. 106). Fällt die Auffangeinrichtung nach Einleitung der Betreibung einen Entscheid in der Sache und erteilt sich selbst die definitive Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag des Arbeitgebers, hat sie anschliessend das Fortsetzungsbegehren zu stellen (BGE 134 III 115 E. 4, in: Pra 2008 Nr. 106). 2.4. Nur wenn die Verfügung der Verwaltungsinstanz, mit der der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, dem Verfügungsadressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist, kann die Verwaltungsinstanz gestützt auf Art. 79 zweiter Satz SchKG die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Nach konstanter Rechtsprechung müssen die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung verweigern, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid bzw. vorliegend die materielle Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, erhalten hat. Der Rechtsvorschlag bleibt dann nämlich unbeseitigt. Allfällige, auf diesen Entscheid gestützte Handlungen des Betreibungsamts erweisen sich als nichtig. Das Betreibungsamt soll nicht Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlages vornehmen, welche nichtig wären. Die Beweislast für die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids oder der materiellen Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, liegt beim Gläubiger bzw. der Behörde,

6 / 8 die die Beseitigung des Rechtsvorschlags selber verfügt hat (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.1). 2.5. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen (BGE 151 II 625 E. 4.1; BGE 150 I 183 E. 3.4.3; BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Daher können Verfügungen von Krankenkassen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zugestellt werden (BGE 142 III 599 E. 2). Bei A-Post Plus wird der Brief ohne Empfangsbestätigung in den Briefkasten des Empfängers gelegt. Die Hinterlegung wird elektronisch registriert und es kann mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track und Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers verfolgt werden. Stellt der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zu und legt er den entsprechenden «Track und Trace»-Auszug dem Betreibungsamt vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Eines weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Es liegt alsdann am Schuldner, sich gegen die Fortsetzung der Betreibung zu wehren, wenn er geltend machen will, die fragliche Verfügung nicht erhalten zu haben (BGE 142 III 599 E. 2.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Diese Ausführungen gelten auch für Verfügungen der Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG (vgl. Art. 60 Abs. 2bis BVG). 2.6. Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 10. Januar 2025 über den zwangsweisen Anschluss durch A-Post Plus zugestellt. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2025 bis zum 9. August 2025 Gelegenheit gegeben, sich zur Forderung in der Betreibung Nr. D._____ zu äussern (act. C.2). Das Schreiben vom

10. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2025 mit A-Post Plus zugestellt. Am

15. August 2025 erging die Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin, mit der sie auch den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Plessur aufhob (act. C.3). Diese

7 / 8 Rechtsöffnungsverfügung vom 15. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls via A-Post Plus am 16. August 2025 zugestellt (act. C.4). 2.7. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 an, die Verfügung vom 15. August 2025 «nie eingeschrieben oder persönlich erhalten» zu haben, vorher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen sowie keine Anschlussverfügung empfangen zu haben (act. A.4, Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 6). Dass der Empfang einer A-Post Plus-Sendung misslingen kann, ist denkbar. Dass drei Sendungen, die via A-Post Plus an die Beschwerdeführerin versandt worden sind (Anschlussverfügung vom 10. Januar 2025, Schreiben vom 10. Juli 2025 und Rechtsöffnungsverfügung vom 15. August 2025), dieser nicht zugegangen sein sollen, ist unwahrscheinlich. Vom Schreiben vom 10. Januar 2025 und von der Rechtsöffnungsverfügung vom 15. August 2025 liegen Zustellnachweise vor. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2025 nur behauptet, der Versand eines Briefes mittels A-Post Plus gelte nicht als nachweisliche Zustellung im Sinne des SchKG, da kein Empfangsnachweis (wie bei eingeschriebener Post) bestehe (act. A.1). Hingegen hat sie weder in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2025 noch in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 ausgeführt, sie habe die Verfügung vom 15. August 2025 überhaupt nicht erhalten, sondern die Beschwerdeführerin hat nur den Erhalt der Verfügung durch Einschreiben oder persönliche Übergabe verneint (act. A.4). Diese Formulierungen bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnungsverfügung vom

15. August 2025 erhalten haben muss. Auch weist die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2025, der Versand eines Briefes mittels A-Post Plus sei unzulässig, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anscheinend glaubte, einen Versand via A-Post Plus ignorieren zu können. Geht man folglich von der Darstellung der Beschwerdeführerin aus, dass sie die Verfügung vom 15. August 2025 nicht eingeschrieben oder persönlich erhalten hat, aber nicht generell deren Zustellung bestritten hat, so ist aufgrund des Zustellnachweises davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnungsverfügung vom 15. August 2025 erhalten hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Zustellung des Schreibens vom 10. Juli 2022, worüber ein Zustellnachweis mit Zugang der Sendung am 12. Juli 2025 existiert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17– 19 SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).

8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]